Vereinssatzung
Sportverein Ochsenhausen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen Sportverein Ochsenhausen e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ochsenhausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Biberach an der Riss eingetragen.

(3) Der Verein ist Rechtsnachfolger des früher nicht im Vereinsregister eingetragenen Fußballverein Ochsenhausen (Gründungsjahr 1912).

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Pflege und Förderung der Leibesübung der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Sein Ziel ist die Pflege seiner Sporteinrichtungen, die körperliche Ertüchtigung, die Pflege sportlicher Haltung und die Förderung der Kameradschaft.

(3) Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ferner darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist neutral und verfolgt weder parteipolitische noch rassistische oder religiöse Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

(2) Bei Verweigerung der Aufnahme erhält der Antragsteller schriftlichen Bescheid ohne Angabe von Gründen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid steht ihm nicht zu.

(3) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins. Die Rechte des Mitglieds sind nicht übertragbar und nicht vererblich.

(4) Ehrenmitglieder werden durch den Hauptausschuss vorgeschlagen und durch die Hauptversammlung ernannt. Sie genießen alle Rechte der Mitglieder ohne deren Pflichten zu haben.

(5) a) Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

b) Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

c) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen ohne triftigen Grund in Rückstand gekommen ist, bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt.

(6) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an den Ausschuss zu. Die Rückzahlung bereits bezahlter Beiträge erfolgt nicht.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

(3) Abteilungen sind berechtigt, Unkostenbeiträge zu erheben.

(4) Es besteht eine entsprechende Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung
b) der Hauptausschuss
c) der Vorstand

§ 7 Hauptversammlung

a) ordentliche Hauptversammlung

(1) Jeweils in den ersten Monaten des neuen Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen zuvor durch Bekanntmachung im örtlichen Gemeinde- mitteilungsblatt oder durch schriftliche Mitteilung an jedes Mitglied zu erfolgen.

(2) Die Tagesordnung hat zu enthalten: Erstattung der Jahres- und Kassenberichte durch den Vorstand, den Kassierer und die Leiter der einzelnen Abteilungen bzw. deren Vertreter, Bericht der Kassenführer und Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, des Hauptausschusses, der Kassenführer und der Kassenprüfer sowie die Beschlussfassung über Anträge, ggf. Neuwahlen des Vorstandes, des Hauptausschusses und zweier Kassenprüfer.

(3) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptver- sammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein. Auf diesen Zeitpunkt ist bei der Einladung zur Hauptversammlung hinzuweisen. Verspätet eingehende Anträge müssen nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge mit Unterstützung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden.

(4) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen und Dringlichkeitsanträge ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(6) Die Entlastung des Vorstandes und seine eventuelle Wiederwahl wird von einem aus der Versammlung gewählten Wahlleiter vorgenommen. Der Wahlleiter führt die Hauptversammlung nur solange, bis der Vorsitzende gewählt ist. Dieser übernimmt nach seiner Wahl die Leitung der Versammlung.

(7) Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer gegenzuzeichnen.

b) außerordentliche Hauptversammlung

(1) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn der Vorstand oder Hauptausschuss die Einberufung mit Rücksicht auf den Verein, seine Lage oder durch außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.

§ 8 Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss besteht aus:

a) den Vorstandsmitgliedern (Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schriftführer/in, Kassierer/in),
b) den Abteilungsleitern bzw. Abteilungsleiter/innen,
c) einem weiteren Vertreter bzw. einer weiteren Vertreterin der jeweiligen Abteilungen, der/die vom Abteilungsleiter benannt wird.
d) drei Beisitzern, die jeweils nach Erfordernis und Möglichkeit vom Vorstand mit Sonderaufgaben betraut werden können und von der Mitgliederversammlung gewählt werden,
e) einem Jugendvertreter bzw. einer Jugendvertreterin f) einem Frauenvertreter bzw. einer Frauenvertreterin.

(2) Der Hauptausschuss legt die grundsätzlichen Richtlinien für die Leitung des Vereins fest. Die Sitzungen des Hauptausschusses werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem Vertreter aus der Vorstandschaft einberufen und geleitet..

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorübergehend unbesetzte Ämterbeschränken die Befugnisse des Hauptausschusses in keiner Weise.

(3) Die Mitglieder des Hauptausschusses sind berechtigt, den Sitzungen der verschiedenen Abteilungen mit beratender Stimme beizuwohnen.

(4) Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Hauptausschusses weitere Personen einladen, die jedoch nur beratend und nicht stimmberechtigt mitwirken dürfen.

(5) Der Hauptausschuss entscheidet über die Genehmigung einer Jugendordnung und deren Änderungen.

(6) Über die Beschlüsse des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu führen.

§ 9 Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur bei Abwesenheit des Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und Hauptaus- schusses, führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht den übrigen Vorstandsmitgliedern zugewiesen sind. Bei Rechtsgeschäften in Grundstücksangelegenheiten ist die Mitunterzeichnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied erforderlich.

Im Innenverhältnis ist der/die Vorsitzende verpflichtet, Rechtsgeschäfte, die einen Vermögenswert von € 150,00 übersteigen, nur mit Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder auszuführen.

b) dem/ der stellvertetenden Vorsitzenden

Er/sie vertritt den Vorsitzenden/ die Vorsitzende in seiner/ihrer Abwesenheit in allen Angelegenheiten, die in § 9 Absatz (1) geregelt sind.

c) dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin.

Er/sie führt den Schriftverkehr des Vereins, führt die Protokolle über den Verlauf und die Beschlüsse des Hauptausschusses und des Vorstandes. Er/Sie koordiniert die Termine.

d) dem Vereinskassier bzw. Vereinskassiererin.

Er/sie ist für das Mitgliederverzeichnis verantwortlich. Er/Sie verwaltet das Geldwesen und die
Zahlungsverpflichtungen des Vereins und führt das gesamte Kassen- und Rechnungswesen, soweit nicht die einzelnen Abteilungen betroffen sind.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand bleibt jedoch unabhängig von der festgesetzten Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Der Vorstand bereitet Anträge und Angelegenheiten vor, die dem Hauptausschuss oder der Abteilungsversammlung zur Beratung oder Beschlussfassung vorgelegt werden. Er sorgt für die Durchführung der vom Hauptausschuss oder der Hauptver- sammlung gefassten Beschlüsse.

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

(5) Der Vorstand bestätigt die von der Abteilung vorgeschlagenen Abteilungsleiter.

( 6 ) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Hauptausschuss erlassen und geändert wird.“

§ 10 Vereinsjugend

(1) Die Vereinsjugend stellt die Jugendorganisation des Vereins dar.

(2) Die Vereinsjugend arbeitet gemäß einer Vereinsjugendordnung.

§ 11 Vereinsabteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten werden – soweit erforderlich – innerhalb des Vereins Abteilungen gebildet.

(2) Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen Stellvertreter/in, den/die Kassierer/in, den/die Schriftführerin und ggf. weiteren Mitarbeitern mit festen Aufgaben geleitet. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

Der/die Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

(3) Der Verein stellt den Abteilungen die von ihm verwalteten und geschaffenen Anlagen und Einrichtungen zur Ausübung ihrer Sportart zur Verfügung.

(4) Die Bildung und Besetzung von Abteilungsausschüssen sind dem Hauptausschuss zu unterbreiten.

(5) Soweit gemeinsame Interessen des Vereins oder anderer Abteilungen berührt werden, sind die Abteilungen an Weisungen des Vorstandes oder des Hauptaus- schusses gebunden.

(6) Die Abteilungen dürfen eigene Kassen führen. Diese unterliegen der Prüfung durch den Vorstand bzw. durch die vom Hauptausschuss gewählten Kassenprüfer/innen.

Die Verteilung der Mitgliedsbeiträge ist in der Finanzordnung festgelegt. Hierüber hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.

Die Verwendung der Einnahmen aus der Bandenwerbung wird durch Beschluss des Hauptausschusses geregelt.

(7) Die Abteilungen verwalten die ihnen von der Hauptkasse zugewiesenen Mittel (z.B. Beitragsanteile. Zuschüsse usw.) sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen.

(8) Das von einer Abteilung erworbene Vermögen ist Eigentum des Vereins und geht bei der Auflösung dieser Abteilung in die Verwaltung der Hauptkasse über.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend.

(2) Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§ 13 Zugehörigkeit zu Sportverbänden

(1) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als für sich verbindlich.

(2) Die einzelnen Abteilungen können körperschaftliche Mitglieder von Sportverbänden werden. Der Gesamtverein kann ebenfalls einem Sportverband beitreten.

§ 14 Sportheim

(1) Der Sportverein Ochsenhausen e.V. ist seit 1986 im Besitz eines Sportheimes mit Umkleideräumen, Duschräumen sowie einer Gaststätte.

(2) Ab dem Obergeschoß des Gebäudes ist der Sportverein Eigentümer und Hausherr. Das Untergeschoß sowie der Grund und Boden sind Eigentum der Stadtverwaltung Ochsenhausen bzw. des Landes Baden-Württemberg.

(3) Erstellt wurde das Sportheim des SV Ochsenhausen aus Eigenmitteln, Zuschüssen, Bankkrediten und wesentlichen Eigenleistungen.

(4) Alle Abteilungen haben gleiches Recht bei der Verteilung der Räumlichkeiten und Nutzungstermine.

(5) Die Sportgaststätte kann nach Beschlussfassung durch den Hauptausschuss verpachtet werden. Die Einkünfte fließen in die Hauptkasse auf ein Sonderkonto.

§ 15 Haftung

(1) Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber im Rahmen des zwischen dem WLSB und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags.

(2) Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung kann insbesondere dann beschlossen werden, wenn die Mitgliederzahl unter elf herabsinkt.

(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Hautversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

(3) Das Vermögen des Vereins geht im Falle der Auflösung oder Aufhebung bzw. beim Wegfall seines bisherigen Zweckes in das Eigentum der Stadt Ochsenhausen mit der Verpflichtung über, es wieder zur Förderung der Leibesübung und des Sports im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden oder neu zu bildenden Sportvereins zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Die vorliegende Satzung wurde am 1.8.1970 aufgestellt und durch Satzungsänderungen vom 29.6.1973, 27.04.1979, 22.02.1984, 27.05.1988, 25.11.1994, 14.04.2000, 02.07.2009, 18.11.2011, 22.03.2013 und am 28.03.2014 ergänzt.

(2) Die Satzung oder künftige Ergänzungen treten mit der Eintragung im Vereinsregister bzw. mit dem Aushang in Kraft. Der Aushang erfolgt üblicherweise im Vereinsheim.

Ochsenhausen, 28.03.2014